PIEFKE 5 - Liste Schönberg
Die weltoffene Partei gegen Populismus.
Die Partei für Vielfalt und für eine diverse Gesellschaft.
Die Partei für einen offenen und respektvollen Umgang miteinander.
Partei in Europa für kulturelle Empathie
XXXXXXXXXXXXX
Satzung der politischen Partei PIEFKE 5 - Liste Schönberg:
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19. November 2023 in Wien
§ 1 Name und Sitz der Partei
(1) Die Partei führt den Namen "PIEFKE 5 - Liste Schönberg". PIEFKE ist die Abkürzung für "Partei in Europa für kulturelle Empathie". Die "5" repräsentiert die fünf Kontinente Europa, Afrika, Amerika, Asien und Australien.
Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.
(2) Die Partei hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und der Europäischen Union (EU).
§ 2 Zweck der Partei
(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich und dem Europäischen Parlament auf der Basis der Österreichischen Bundesverfassung und der Prinzipien von sozialer Gerechtigkeit, gegen Populismus und für eine durch Vielfalt gekennzeichnete Gesellschaft zu beeinflussen. Zu diesem Zweck wird eine Organisationsstruktur aufgebaut. In Zukunft gegründete Landes- oder Bezirksparteien gelten nur dann als Teil der Partei, wenn sie vom Vorstand anerkannt werden.
(2) Die Partei will die gemeinsame demokratische Organisation jener Menschen sein, die sich in demokratischen Bereichen engagieren, sich gegen Rassismus in der Gesellschaft und gegen Populismus in der Politik eintreten.
(3) Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei in der Sicherstellung eines friedlichen und sozial starken Europas auf Basis einer demokratischen Grundordnung in den Ländern der Europäischen Union (EU).
§ 3 Mitglieder
(1) Die Partei unterscheidet zwischen: ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder der Partei können natürliche Personen werden, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes haben. Sie unterstützen die Partei durch Mitarbeit und Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Der Antrag auf Beitritt als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu stellen und bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Unterstützung von zwei bestehenden ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Personen werden, die die Partei durch Mitarbeit und Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen. Der Antrag auf Beitritt als außerordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu stellen (postalisch), der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Eine etwaige Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfolgt auf elektronischem Weg durch eine schriftliche Annahmeerklärung des Vorstandes gegenüber dem Antragsteller.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten und müssen sich zum Wertekanon der Partei bekennen.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wird wirksam, wenn er nicht binnen 14 Tagen beim Schiedsgericht angefochten wird. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ist die Mitgliedschaft ruhend gestellt.
(3) Der Ausschluss von außerordentlichen Mitgliedern aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Partei finanziert sich auch durch Spenden. Die erhaltenen Spenden sind im Sinne der gesetzlichen Publizitätspflichten transparent offenzulegen.
§ 7 Organe der Partei
Organe der Partei sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Rechnungsprüfer*innen
d) das Schiedsgericht
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, ihrer/seiner/ihrem/seinem Stellvertreter/Stellvertreterin, einem/einer Finanzreferent*in, sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes die Funktion des geschäftsführenden Obmannes / der geschäftsführenden Obfrau übernehmen.
(2) Die Partei wird nach außen von der Obfrau / dem Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung der Obfrau / des Obmannes wird die Partei von ihrer/seiner/ihrem/seinem Stellvertreter*in vertreten. Im Fall der Verhinderung der Obfrau / des Obmannes und ihrer/seiner/ihrem/seinem Stellvertreter*in wird die Partei vom/von der Finanzreferent*in vertreten, ansonsten vom an Lebensjahren ältesten Parteimitglied.
(3) Die Aufgabe des/der Finanzreferent*in liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Die Obfrau / der Obmann kann dem/der Finanzreferent*in alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und/oder Bankvollmacht erteilen.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Bestellung des Weisenrat, die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit, sowie die Genehmigung von Kooperationsverträgen mit anderen Organisationen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(6) Die Obfrau / der Obmann kann zu ihrer/zu seiner Unterstützung eine/n Parteigeschäftsführer*in bestellen, aber auch – unabhängig von zu beachtenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen – jederzeit abberufen.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist es an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, so kooptieren die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein Ersatzmitglied, das ehestmöglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(8) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Sollte der Mitgliedsbeitrag trotz Fälligkeit nicht entrichtet werden, und die Möglichkeit einer Patenschaft nicht angenommen, wird das ordentliche Mitglied zu einem außerordentlichen Mitglied.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponent*innenkomitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der Partei.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
(4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane, Genehmigung des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode;
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei;
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten.
§ 10 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen der Partei vor Ort oder via Telefonkonferenz teilzunehmen und das persönliche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben. Das Stimmrecht kann nur von an der Versammlung persönlich teilnehmenden ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der aktuellen Satzung der Partei zu verlangen.
(2) Mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Partei zu informieren.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten.
(5) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, bei Gefahr in Verzug und bei besonders dringenden Angelegenheiten binnen drei Tagen, einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der geplanten Beschlussfassung und die vorläufige Tagesordnung beinhalten. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung können binnen einer Woche an den Vorstand gerichtet werden. Davon ausgenommen sind Anträge zur Satzungsänderung oder Auflösung der Partei. Diese können erst bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung, die binnen sechs Wochen stattzufinden hat, zur Abstimmung gebracht werden.
(3) Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(4) Sollte der Vorstand zurücktreten oder sonst handlungsunfähig werden, können die ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine mindestens drei Tage zuvor angekündigte Mitgliederversammlung zur Nachbesetzung des Vorstandes einberufen.
§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über eine Statutenänderung der Partei ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und Zustimmung von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wenn das Anwesenheitsquorum nicht erfüllt ist, wird die Statutenänderung auf die nächste Mitgliederversammlung verschoben, bei dieser entfällt dann das Anwesenheitsquorum für diesen Tagesordnungspunkt.
(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder und Zustimmung von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wenn das Anwesenheitsquorum nicht erfüllt ist, wird die Statutenänderung auf die nächste Mitgliederversammlung verschoben, bei dieser entfällt dann das Anwesenheitsquorum für diesen Tagesordnungspunkt.
§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Wahlen sind immer geheim abzuhalten. Über andere Anträge wird offen abgestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme § 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse.
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und den ordentlichen Mitgliedern über deren Wunsch zu übermitteln.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung wird die Niederschrift beschlussmäßig bestätigt.
§ 14 Beurkundung und Sammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 15 Die Rechnungsprüfer*innen
Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 16 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Als Schiedsrichter*innen können immer nur Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bestimmt werden. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Binnen sieben Tagen fordert der Vorstand den anderen Streitteil zur Nennung eines/einer Schiedsrichter*in auf. Dieser Aufforderung hat der andere Streitteil binnen 14 Tagen nachzukommen. Nachdem die Streitparteien ihre Schiedsrichter*innen genannt haben, ernennen diese binnen weiterer 14 Tage ein drittes Vorstands-Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter*innen über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses von der Obfrau/dem Obmann bestellt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.
§ 17 Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder haben sämtliche Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinen Dritten offen zu legen. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch für die Zeit nach Austritt aus der Partei dauerhaft bestehen.
§ 18 Rechtsform
Piefke 5 – Liste Schönberg ist eine Partei gemäß Parteiengesetz idgF.
§ 19 Auflösung der Partei
(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den ehemaligen Vorstand.
(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Vereinigung zu.
Stand: 20.11.2023